Erbrecht

Nach Eintritt eines Erbfalls gibt es in Erbangelegenheiten kaum mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Erweisen sich testamentarische Verfügungen als juristisch abenteuerlich und steuerlich wenig durchdacht, kann der finanzielle Schaden groß sein. Noch schwerer wiegen jedoch die emotionalen Belastungen der Erben, wenn zur Trauerbewältigung zusätzlich auch noch ein Streit ums Erbe hinzukommt. Vor allem Scheidungen und die neue Heirat von Partnern mit Kindern können Erbschaftsansprüche bei sogenannten „Patchworkfamilien“ sehr unübersichtlich machen.

Kümmern Sie sich zu Lebzeiten um eine klare Erbschaftsregelung und nehmen Sie dieses Thema nicht auf die leichte Schulter.

Vorbeugende Maßnahmen für die Gestaltung Ihres Erbes

Ein Testament lässt mit juristischer Beratung rechtssicher und steuerlich vernünftig gestalten. Formfehler im Testament werden unter anwaltlicher Betreuung vermieden und mögliche Streitfälle unter Erben lassen sich vorab ausloten und lösen.

Gerade im Hinblick auf die zunehmende Altersarmut und das Vorhandensein von finanziellen Werten innerhalb der Familie (denken Sie etwa an Immobilien), ist ein durchdachtes Vorgehen sinnvoll. Lassen Sie sich vorab beraten – vor allem auch vor dem Hintergrund einer eventuell kostspieligen Heimunterbringung.

Einerseits gibt es klassische Möglichkeiten, sich bei einer vorweggenommenen Erbfolge gegenüber den Begünstigten abzusichern, beispielsweise durch ein sogenanntes Leibgeding*. Andererseits kann auch von Interesse sein, einen möglichen Zugriff des Sozialamtes auf das Vermögen zu verhindern.

*Leibgeding – das ist die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person bis zu deren Ableben zu erbringen.

Unter Umständen kann das Sozialamt Schenkungen von den Begünstigten zurückfordern. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 528 BGB. Aufgrund dieser Norm kann bei einer Verarmung innerhalb von 10 Jahren nach einer Schenkung eine Rückforderung geltend gemacht werden. Ist das Sozialamt nun Leistungserbringer für die verarmte Person, so liegt die Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr im Ermessen des Schenkers. Dieser Anspruch ist dann auf das Sozialamt übergegangen (vgl. § 93 SGB XII, Übergang von Ansprüchen).

Gerichtliche Begleitung von Erbschaftsstreitereien

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im unerfreulichen „Worst Case“ zur Seite: Ist ein Erbfall eingetreten und führt zu unversöhnlichem Streit unter den Erben oder zu anderen nicht vorher bedachten Problemen, so werden wir Ihre Interessen durchsetzungsstark vertreten. Ebenso berät Sie unsere Steuerabteilung in steuerrechtlichen Fragen zu Ihrem Erbe.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Stellen Sie sich vor, Sie werden zum Betreuungsfall und Ihre Angehörigen müssen tatenlos zusehen, wie ein völlig Fremder Sie in allen wichtigen Entscheidungen vertritt – in Deutschland leider gängige Praxis!

Das Recht auf freie Willensäußerung gehört zu den Errungenschaften unserer freiheitlich orientierten Gesellschaft. Wenn jedoch krankheits- oder unfallbedingt der Betreuungsfall eintritt, ist die Vertretung durch Ihre Angehörigen nicht automatisch gewährleistet. Oftmals wird stattdessen ein kostenpflichtiger gerichtlicher Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt.

Marionette oder Steuermann? Bestimmen Sie selbst die Richtung!

Wer Entscheidungen über sein Vermögen, die Art seiner medizinischen Versorgung sowie über die personelle Besetzung seiner Bevollmächtigten ausschließlich selbst treffen möchte, sorgt in gesunden Tagen vor und hält seine Vorstellungen über folgende Vollmachten schriftlich fest:

  • Patientenverfügung | Betreuungsverfügung | Vorsorgevollmacht
  • Sorgerechtsvollmacht und Unternehmervollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht berechtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Falle etwaiger Notsituationen, alle oder bestimmte Aufgaben in Ihrem Sinne zu entscheiden oder zu erledigen. Seit dem 01. März 2005 besteht ein zentrales Vorsorgeregister, in dem angezeigt wird, dass für die betreffende Person eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung existiert.

In einer Betreuungsverfügung geben Sie im Falle der Notwendigkeit dem Vormundschaftsgericht zu erkennen, welche Person / Personen zur Bestellung eines Betreuers in Frage kommen.

In einer Patientenverfügung legen Sie, für den Fall eines entscheidungsunfähigen Zustandes, im Vorfeld fest, welche Behandlungsmaßnahmen getroffen bzw. unterlassen werden sollen.

Bei einer Sorgerechtsvollmacht bestimmen Sie Personen, die gegenüber Ihren minderjährigen Kindern die Erziehung ausüben sollen, falls Sie hierzu auf Grund eines entscheidungsunfähigen Zustands nicht in der Lage sein sollten. Dies gibt dem Vormundschaftsgericht eine Entscheidungshilfe bei der gerichtlichen Feststellung.

In einer Unternehmervollmacht legen Sie unabhängig von etwaigen testamentarischen Verfügungen fest, welche Personen zukünftig die Leitung bzw. entscheidende Funktionen in Ihrem Unternehmen übernehmen sollen, falls Sie hierzu auf Grund eines entscheidungsunfähigen Zustands nicht in der Lage sein sollten. Dabei können Sie mehrere Personen für unterschiedliche Bereiche festlegen. Auf Wunsch stimmen wir mit Ihnen die richtigen Maßnahmen für die entsprechende Unternehmensform ab.

Die Kanzlei – aktiv in Sachen Aufklärung und Sensibilisierung

Dieses Thema liegt uns besonders am Herzen. Denn in den zahlreichen Vorträgen und Veranstaltungen, die wir in den vergangenen Jahren durchgeführt haben, hat sich immer wieder gezeigt, dass das Interesse in der Bevölkerung groß ist an diesen Themen – aber der Umgang damit viele Fragen aufwirft. Auch wenn man im Internet fertige Formulare schnell downloaden kann, so ist das Ausfüllen derselben oft mit Verständnisfragen verbunden: Antworten und Entscheidungen müssen wohl überlegt getroffen werden. Eine juristische Begleitung ist sinnvoll, denn es geht mit jedem Kreuzchen und jeder Zeile um nichts Geringeres als Ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen.

Wir beraten Sie umfassend und kompetent. Wir helfen Ihnen beim gewissenhaften Ausfüllen der Formulare und unterstützen Sie dabei, für Ihre Zukunft verantwortungsvoll und aufgeklärt zu entscheiden.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Erbrecht

  • die Gestaltung von Testamenten
  • erbschaftsrechtliche Beratung
  • die Erstellung von Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge unter Beachtung steuerlicher Aspekte
  • Stiftungsrecht
  • gerichtliche Erbschaftsstreitigkeiten
  • außergerichtliche Mediation/ Konfliktmanagement
  • die Erstellung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
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