Das Infektionsschutzgesetz schafft unter § 56 Abs. 1 a IfSG einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von KiTas und Schulen. Somit kommt erwerbstätigten Sorgeberechtigten von Kindern, die das 12 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder verhindert sind, ein Ersatzanspruch zu, sofern die Kinder in Folge infektionsschutzbedingter Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen selbst betreuen, weil sich sie keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit ergeben hat.
Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall und wird von der ersten bis einschließlich sechsten Woche in dieser Höhe gewährt. Ab der siebten Woche greifen die Regelungen, die im Zusammenhang mit Krankheit gewährt werden (vgl. § 47 Abs. 1 SGB V).
Entschädigungsanspruche stehen Selbständigen gleichermaßen wie Arbeitnehmer zu. Bei Arbeitnehmern ist die Bezugsgröße das Nettoarbeitsentgelt (vgl. § 56 Abs. 3 IfSG). Bei Selbständigen lässt sich der Nettoverdienst zunächst danach bestimmen, dass 1/12 des Jahresgewinns als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Es gilt jedoch zu beachten, dass anderweitige Zahlungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers anzurechnen sind (vgl. § 56 Abs. 8 IfSG).